KAPITEL XI Schlussbestimmungen
Artikel 95. Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
-
Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.
Next
Artikel 96. Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Deutsch
Englisch
Französisch
Spanisch
Italienisch
Portugiesisch
Niederländisch
Kroatisch
Ungarisch
Rumänisch
Estnisch
Tschechisch
Griechisch
Polnisch
Slowakisch
Irisch
Finnisch
Slowenisch
Schwedisch
Maltese
Dänisch
Bulgarisch
Lettisch
Litauisch