KAPITEL IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Artikel 86. Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- 
                        
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
 
Next
Artikel 87. Verarbeitung der nationalen Kennziffer
 Deutsch
                
 Englisch
                
 Französisch
                
 Spanisch
                
 Italienisch
                
 Portugiesisch
                
 Niederländisch
                
 Kroatisch
                
 Ungarisch
                
 Rumänisch
                
 Estnisch
                
 Tschechisch
                
 Griechisch
                
 Polnisch
                
 Slowakisch
                
 Irisch
                
 Finnisch
                
 Slowenisch
                
 Schwedisch
                
 Maltese
                
 Dänisch
                
 Bulgarisch
                
 Lettisch
                
 Litauisch