KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Artikel 29. Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
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Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.
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Artikel 30. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
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