KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Artikel 31. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
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Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
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Artikel 32. Sicherheit der Verarbeitung
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