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KAPITEL IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Artikel 31. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

  • Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

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