KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Artikel 73. Vorsitz
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(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
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(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
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Artikel 74. Aufgaben des Vorsitzes