KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Artikel 76. Vertraulichkeit
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(1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.
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(2) Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt.
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Artikel 77. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde