KAPITEL II Grundsätze
Artikel 10. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
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Artikel 11. Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
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