KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Artikel 74. Aufgaben des Vorsitzes
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(1) Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
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a) Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,
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b) Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,
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c) Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
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(2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
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Artikel 75. Sekretariat