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KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz

Artikel 74. Aufgaben des Vorsitzes

  • (1)   Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:

  • a)    Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,

  • b)    Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,

  • c)    Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.

  • (2)   Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.

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